Allgemeine Geschäftsbedingungen (Design Austria)

Natalie Dietrich
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Michael Jung
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1. Geltung

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Design-Aufträge (kreative Leistungen) zwischen den Designer*innen (DA) und deren Auftraggeber*innen (AG). Sie sind nicht auf den Verkauf von Originalen oder auf gewerbliche Leistungen anzuwenden.

2. Grundlagen der Zusammenarbeit

2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein von Auftraggeber*innen vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen von den Designer*innen zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Die Designer*innen schaffen das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; sie sind jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter*innen oder Kooperationspartner*innen heranzuziehen.
2.3. Allfällige Beratung der Designer*innen beziehen sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns/der Fachfrau« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Die Auftraggeber*innen sorgen dafür, dass den Designer*innen alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.

3. Urheberrecht und Nutzungsrecht

3.1. Soweit zwischen Auftraggeber*innen und Designer*innen nichts Abweichendes vereinbart wurde, räumen die Designer*innen den Auftraggeber*innen ein Werknutzungsrecht (ausschließliches Nutzungsrecht) ein. Hiervon ausgenommen sind allfällige Programmierleistungen.
3.2. Die Auftraggeber*innen erwerben mit vollständiger Bezahlung des Gesamthonorars und der Nebenkosten das vereinbarte Nutzungsrecht an den in Erfüllung des Auftrags geschaffenen Werken in der gelieferten Fassung, für den vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang. Wurden über Nutzungszweck und -umfang keine Vereinbarungen getroffen, gilt der für die Auftragserfüllung erforderliche Mindestumfang. Jede anderweitige oder weitergehende zukünftige Nutzung erfordert die honorarwirksame Zustimmung der Designer*innen.
3.3. Jede Änderung, Bearbeitung oder Nachahmung der zur Nutzung überlassenen Werke ist unzulässig, solange nicht das Recht auf Bearbeitung schriftlich und gegen Honorar eingeräumt wurde.
3.4. Die den Auftraggeber*innen (bzw. bei Agenturen deren Kund*innen), den Nutzungswerber*innen, eingeräumten Rechte dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Designer*innen an Dritte entgeltlich oder unentgeltlich weitergegeben werden.
3.5. An den Entwürfen, Ausarbeitungen und Computerdaten erwerben die Auftraggeber*innen kein Eigentum. Im Fall der Einzelrechtsnachfolge gehen alle Rechte und Pflichten an die Rechtsnachfolger*innen über, jedoch nur in dem zwischen den Designer*innen und seinen Kund*innen vereinbarten Umfang. Eine allfällige Ausweitung der Nutzung durch den Rechtsnachfolger*innen bedarf in jedem Fall der Zustimmung der Designer*innen.
3.6. Wollen die Auftraggeber*innen nach Auftragserfüllung, Rücktritt oder nach Kündigung eines Rahmen- oder Betreuungsvertrages die erarbeiteten oder gestalteten Konzepte, Ideen oder Werke unverändert weiter nutzen, erfordert dies die Einräumung des unbeschränkten Nutzungsrechts; wenn diese von Dritten oder den Auftraggeber*innen verändert, aktualisiert oder als Grundlage für Weiterentwicklungen verwendet werden sollen, zusätzlich die Einräumung des Rechts auf Bearbeitung durch Dritte. Wünschen die Auftraggeber*innen die Übergabe der Computerdaten, erfordert dies eine zusätzliche Vereinbarung.

4. Entgeltlichkeit von Präsentationen

4.1. Alle Leistungen der Designer*innen erfolgen gegen Entgelt, lediglich die zur Offertlegung nötige Erstellung von Leistungs-, Zeit- und Kostenplänen erfolgt kostenlos.
4.2. Die Einladung der Auftraggeber*innen, eine Präsentation mit Vorentwürfen zu erstellen, gilt als Auftrag, einen definierten Leistungsinhalt zu erbringen. Die Höhe des Präsentationsentgelts ist frei vereinbar und umfasst, sofern nichts Anderes vereinbart wurde, die Hälfte eines üblichen Gestaltungshonorars als angemessene Entlohnung gemäß §§ 1004, 1152 ABGB. Mit Durchführung der Präsentation gilt ein Präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt.
4.3. Vergeben Auftraggeber*innen oder Auslober*innen eines Präsentationswettbewerbs nach erfolgter Präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten Auftrag an die Designer*innen oder Präsentationsmitbewerber*innen, stehen den Designer*innen das volle Gestaltungshonorar anstelle des reduzierten Präsentationshonorars zu.
4.4. Das Präsentationsentgelt beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

5. Leistung, Fremdleistungen und Produktions­überwachung

5.1. Zur Erbringung der gewünschten Leistung samt Übergabe der Produktionsdaten gilt eine angemessene Entlohnung nach §§ 1004, 1152 ABGB als vereinbart. Die Übergabe von Entwicklungsdaten ist nur dann ein Teil der Leistung, wenn sie schriftlich und gegen entsprechendes zusätzliches Honorar vereinbart wurde.
5.2. Die Designer*innen sind ermächtigt, mit dem Auftrag in Zusammenhang stehende, notwendige oder vereinbarte Nebenleistungen entweder gegen ortsübliches Entgelt selbst zu erbringen oder im Namen und für Rechnung der Auftraggeber*innen an Dritte in Auftrag zu geben.
5.3. Die Koordination sowie die Überwachung der Vervielfältigung/ Produktion (wie auch Farbabstimmung oder Drucküberwachung) können vom Auftraggeber*innen an externe Producer-Fachleute oder die Designer*innen vergeben werden. Sie erfordern einen getrennten Auftrag und erfolgen gegen Entgelt.

6. Rückgabe und Aufbewahrung

6.1. Der Auftraggeber*innen erhalten alle Unterlagen, Zwischenergebnisse, Entwürfe, Konzeptionsbeschreibungen und Ausarbeitungen zu treuen Handen. Bis zum Erwerb der Nutzungsrechte sowie im Ablehnungsfall (Nutzungsverzicht) ist es den Auftraggeber*innen nicht gestattet, davon Ablichtungen herzustellen, sie in Computersystemen abzuspeichern oder Dritten zur Ansicht oder Weiterbearbeitung zugänglich zu machen, ausgenommen zum Zweck der Entscheidungsfindung durch Meinungsforschungsinstitute.
6.2. Entwurfsoriginale und Computerdaten sind den Designer*innen, sobald sie für die vereinbarte Nutzung nicht mehr erforderlich sind, auf Gefahr und Rechnung der Auftraggeber*innen unbeschädigt zurückzusenden bzw. zu übergeben.

7. Haftung

7.1. Die Designer*innen haften nicht für leichte Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit haben sie bis zur Höhe ihres/seines Honorars (ohne Nebenkosten und Umsatzsteuer) einzustehen.
7.2. Mängel sind den Designer*innen unter Aufforderung zu deren Behebung innerhalb angemessener Frist unverzüglich nach Empfang der Leistungen anzuzeigen. Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft der Designer*innen zur Mängelbehebung entstehen, tragen die Auftraggeber*innen. Ein Nachbesserungsanspruch erlischt nach sechs Monaten.
7.3. Für die rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernehmen die Designer*innen keine Haftung. Ebenso haften sie nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten von Auftraggeber*innen genehmigt wurden oder eine Vorlage zur Kontrolle den Auftraggeber*innen zumindest angeboten wurde.
7.4. Soweit den Designer*innen notwendige oder vereinbarte Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung der Auftraggeber*innen an Dritte in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer*innen keine ­Erfüllungsgehilfen der Designer*innen.
7.5. Die von Auftraggeber*innen überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden von den Designer*innen unter der Annahme verwendet, dass die Auftraggeber*innen zu deren Verwendung berechtigt sind und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Die Auftraggeber*innen haften den Designer*innen gemäß § 86 UrhG für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.

8. Namensnennung und Belegmuster

8.1. Die Designer*innen sind gem. § 20 UrhG zur Anbringung ihres Namens bzw. Pseudonyms, Firmenwortlauts oder Logos auf jedem von ihnen entworfenen Werk/Produkt sowie Werbemittel dafür oder Veröffentlichungen darüber berechtigt. Form und Dauer der Kennzeichnung können mit den Auftraggeber*innen abgesprochen werden.
8.2. Den Designer*innen verbleiben in jedem Fall gem. § 26 UrhG das Recht, Abbildungen der von ihm entworfenen Werke/Produkte zum Zweck der Eigenwerbung (Promotion) in gedruckter Form zu verwenden oder zu diesem Zweck im weltweiten Internet bereit zu stellen.
8.3. Bei dreidimensionalen Gegenständen haben die Designer*innne Anspruch auf für sie kostenlose Überlassung von Ablichtungen der Gegenstände, die mit Hilfe ihrer Design-Findung hergestellt wurden, sowie auf Übergabe eines Belegexemplars, soweit letzteres nicht mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist. Bei Druckwerken haben die Designer*innen Anspruch auf zumindest fünf Exemplare der von ihnen gestalteten Werke.

9. Rücktritt und Storno

9.1. Die Auftraggeber*innen und die Designer*innen sind berechtigt, nach Vorlage der Erstpräsentation ohne Angabe von Gründen vom Auftrag zurückzutreten, wobei von den Auftraggeber*innen das Präsentationshonorar gemäß Punkt 4.2. AAB DA zu bezahlen ist.
9.2. Stornieren Auftraggeber*innen während der Gestaltungs- oder Ausführungsphase oder innerhalb einer aufrechten Rahmenvereinbarung durch Gründe, die nicht von den Designerinnen zu verantworten sind, den Auftrag, oder reduziert sich der Auftragsumfang, verpflichten sie sich zur Vergütung des Gestaltungshonorars zuzüglich des bis dahin angefallenen Nebenleistungs- und Kostenaufwands.
9.3. Unabhängig davon sind die Designer*innen berechtigt, ein Entgelt für bereitgestellte und nicht genutzte Arbeitskapazität und allenfalls dadurch erlittenen Schaden den Auftraggeber*innen in Rechnung zu stellen. Die Verrechnung eines Nutzungsentgelts entfällt, alle Rechte bleiben bei den Designer*innen.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Der Schriftform bedarf jede von den AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarung sowie alle Rahmenvereinbarungen.
10.2. Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Wien, Geschäftssitz der Designer*innen.